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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 62geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 3; Abs 4 (entfallen)
in Kraft 19.07.1984 – 23.07.1998 · idF BGBl. Nr. 287/1984 · danach: BGBl. I Nr. 101/1998 Art. 1 § 62↗RIS↗
in Kraft 24.07.1998 – 15.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 101/1998 · danach: BGBl. I Nr. 16/2019 Art. 1 § 62↗RIS↗
Mindestruhezeit
§ 62. (1) Dem Dienstnehmer gebührt auch in der arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens zehn Stunden innerhalb 24 Stunden.
(1) Dem Dienstnehmer gebührt auch in der arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens elf Stunden innerhalb 24 Stunden.
(2) Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr.
(3) Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im § 61 Abs. 5 angeführten Gründen verkürzt werden. Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu finden.
(4) § 60 bleibt von den vorstehenden Regelungen (Abs. 2 und 3) unberührt. (BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 33)