Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 63neu
in Kraft 19.07.1984 – 15.01.2019 · idF BGBl. Nr. 287/1984 · danach: BGBl. I Nr. 16/2019 Art. 1 § 63↗RIS↗
Arbeitspausen
§ 63.
Dem Dienstnehmer sind während der Arbeitszeit für die Einnahme der Mahlzeiten angemessene Arbeitspausen im Gesamtausmaß von mindestens einer Stunde täglich zu gewähren. Die Arbeitspausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet.
(BGBl. Nr. 463/1969, Art. I Z 4)