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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 1 § 63aufgehoben
in Kraft 01.01.1959 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 129/1958 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013 Art. 1 § 63↗RIS↗
§ 63.
Wo in diesem Bundesgesetz von Finanzstrafbehörden die Rede ist, sind darunter sowohl die Finanzstrafbehörden erster Instanz als auch die Finanzstrafbehörden zweiter Instanz zu verstehen.