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Fassungsvergleich zu Befähigungsnachweisverordnung 1965××

Änderungen zwischen den Fassungen

Befähigungsnachweisverordnung 1965 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 64aufgehoben
in Kraft 01.08.1974 – 11.02.2003 · idF BGBl. Nr. 50/1974 Art. 1 § 64↗RIS↗
§ 64.
Als fachliche Verwendung im Sinne des § 61 lit. c ist die Tätigkeit in einem inländischen oder in einem gleichwertigen ausländischen Betrieb zur Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial oder Organersatzmaterial anzuerkennen. In diesem Betrieb muß der Bewerber unmittelbar bei der Erzeugung des Materials verwendet worden sein.