Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 65aufgehoben
§ 65. Befähigungszeugnis
(1) Über die mit Erfolg bestandene Prüfung stellt der Prüfungskommissär nach Beibringung des Zeugnisstempels sowie nach Erlag der Drucksortengebühr durch den Prüfungswerber ein Befähigungszeugnis aus, das ehestens auszufolgen ist. Einheitliche Vordrucke für Befähigungszeugnisse werden vom Bundesministerium für Bauten und Technik festgesetzt.
(2) Die Inhaber von Befähigungszeugnissen für Lokomotivführer oder Schiffsmaschinenwärter sind auch zur selbständigen Wartung ortsfester und beweglicher Wärmekraftmaschinen der gleichen Gattung berechtigt.
(3) Personen, die zur Wartung von Dampfturbinen und für Verbrennungskraftmaschinen befugt sind, sind auch zur Wartung von Gasturbinen befugt. Der befugte Gasturbinenwärter ist auch zur Wartung von Dampfturbinen und Verbrennungskraftmaschinen befugt.
(4) Im Zeugnis für Dampfkesselwärter der Stufen 2 oder 3 ist die Wartungsbefugnis auf jene nukleare Dampfkesselbauart einzuschränken, an der die praktische Verwendung im Reaktorbetrieb nach § 60 Abs. 2 erfolgte. Die Geltungsdauer des Zeugnisses ist auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung bzw. Ergänzungsprüfung zu beschränken.