Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 66neu
Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft
§ 66.
Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit in gegenseitigem Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.