Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 66aufgehoben
Besondere sachliche Zuständigkeiten
§ 66. (1) Die Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.
(2) Den Übernahmeauftrag gemäß § 42 Abs. 2 erteilt die Sicherheitsdirektion des Bundeslandes, in dem die Einreise des Fremden erfolgen soll.