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Fassungsvergleich zu FrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fremdengesetz (FrG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 66aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 838/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997 Art. 1 § 66↗RIS↗
Besondere sachliche Zuständigkeiten
§ 66. (1) Die Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.
(2) Den Übernahmeauftrag gemäß § 42 Abs. 2 erteilt die Sicherheitsdirektion des Bundeslandes, in dem die Einreise des Fremden erfolgen soll.