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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 1 § 67geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2014 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 70/2013 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 Art. 1 § 67↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 104/2019 Art. 1 § 67↗RIS↗
§ 67.
(1) Die Personen, die als Mitglieder der Spruchsenate herangezogen werden können, sind vom Bundespräsidenten zu bestellen; hiebei sind ist jene Finanzstrafbehörden Finanzstrafbehörde zu bezeichnen, für deren Senate sie in Betracht kommen.
(2) Die Personen, die gemäß Abs. 1 zur Bestellung als Laienbeisitzer vorgeschlagen werden, sind aus dem Kreis der von den gesetzlichen Berufsvertretungen in die Senate beim Bundesfinanzgericht entsendeten Mitglieder zu entnehmen.
(3) Die Bestellung gemäß Abs. 1 gilt jeweils für die Dauer von sechs Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die infolge Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden Senatsmitglieder haben bis zur Wiederbesetzung der Stellen im Amt zu bleiben.