Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 69neu
§ 69. Pflichten der Betriebswärter
(1) Die Betriebswärter sind verpflichtet, ihren Dienst derart zu versehen, daß durch den Betrieb der von ihnen gewarteten Anlage die Sicherheit nicht gefährdet wird. Sie haben für die ordnungsmäßige Instandhaltung der Anlage zu sorgen, alle schädlichen Einflüsse auf deren Wirkungsweise und Zustand hintanzuhalten, bestehende Vorschriften zu befolgen und den Anordnungen der Überwachungsorgane Folge zu leisten. Die Betriebswärter haben ihre Befähigungszeugnisse so zu verwahren, daß sie Aufsichtspersonen jederzeit vorgewiesen werden können.
(2) Für die Betriebswärter von Kernkraftanlagen sind im Einvernehmen mit dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan in einer „Betriebsvorschrift'' schriftlich die Pflichten der einzelnen Betriebswärter im Detail festzulegen. Diese Betriebsvorschrift ist vom Überwachungsorgan sowie dem verantwortlichen Betriebsleiter zu unterfertigen, von jedem zur Verwendung gelangenden Betriebswärter nachweislich zur Kenntnis zu nehmen und in der Schaltwarte frei zugänglich aufzubewahren. Der Betrieb des Reaktordruckgefäßes ist sofort einzustellen, wenn bei einem Störfall eine unzulässig hohe Beanspruchung des Reaktordruckgefäßes oder einer seiner Komponenten oder wenn eine nicht behebbare Störung in einem Sicherheitssystem festgestellt wird. Die bei Eintritt eines Störfalles oder Unfalles zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen sind im Rahmen der „Betriebsvorschrift'' in einem „Alarmplan'' im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz festzulegen.