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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 1 § 69geändert
in Kraft 01.01.2021 – 31.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 104/2019 · danach: BGBl. I Nr. 98/2025 Art. 1 § 69↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 98/2025 Art. 1 § 69↗RIS↗
§ 69.
Die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung sowie die Verteilung der Geschäfte unter die Vorsitzenden der Spruchsenate sind auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) zu veröffentlichen. Sie sind auch zur Einsicht in der jeweils gemäß § 65 Abs. 2 eingerichteten Geschäftsstelle aufzulegen oder an einer dortigen Amtstafel anzuschlagen.
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.