Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 6 (ÜR)neu
(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)
§ 6.
Rechtswirkungen auf Grund der Bestimmungen des XIV. Hauptstückes, Abschnitt II und III, sowie des XV. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes nur soweit berührt, als dies in den Artikeln IV und V bestimmt ist.