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Fassungsvergleich zu Verkehr mit Obstpflanzgut××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verkehr mit Obstpflanzgut (aufgehoben) 1
Art. 1 § 7neu
in Kraft 14.11.1958 – 30.11.1997 · idF BGBl. Nr. 243/1958 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997 Art. 1 § 7↗RIS↗
§ 7. (1) Unbeschadet einer nach anderen Gesetzen allenfalls notwendigen Einfuhrbewilligung darf Obstpflanzgut nur auf Grund einer vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft erteilten Bewilligung über die Grenzen des österreichischen Zollgebietes eingeführt werden.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn das einzuführende Obstpflanzgut mindestens die Gütemerkmale der Güteklasse B besitzt und mindestens zu 90 v. H. Sorten angehört, die in das Bundes- oder in ein Gebietssortiment aufgenommen sind. Sofern das Interesse der Versorgung des österreichischen Obstbaues mit einwandfreiem Obstpflanzgut dies erfordert, kann die Bewilligung befristet und mit der Auflage erteilt werden, daß das Obstpflanzgut nur für bestimmte Zwecke und für bestimmte Gebiete in Verkehr gesetzt werden darf.
(3) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann die Befugnis zur Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 1 durch Verordnung allgemein oder für bestimmte Arten von Obstpflanzgut auf die Landeshauptmänner übertragen.