Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 7neu
Kostentragung des Landes
§ 7.
(1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 5 sind vom Land aufzubringen.
(2) Das Land wird die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 5 und die Beteiligung an seinen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Oberösterreich, und anderen zur Mitarbeit bereiten Organisationen regeln.