Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 7aufgehoben
Kostentragung des Landes
§ 7.
(1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gem. § 5 sind vom Land aufzubringen.
(2) Das Land wird die Erfüllung von Aufgaben gem. § 5 oder die Beteiligung an seinen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit Rettungsorganisationen, mit Krankenanstalten und anderen zur Mitarbeit bereiten Organisationen regeln.