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Fassungsvergleich zu Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Steiermark)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Steiermark) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 7aufgehoben
in Kraft 26.07.1985 – 17.02.2012 · idF BGBl. Nr. 301/1985 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2011 Art. 1 § 7↗RIS↗
Kostentragung des Landes
§ 7.
(1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 5 sind vom Land aufzubringen.
(2) Das Land wird die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 5 oder die Beteiligung an seinen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit Rettungsorganisationen, mit Krankenanstalten und anderen zur Mitarbeit bereiten Organisationen regeln.