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Fassungsvergleich zu Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik 1
Art. 1 § 7neu
in Kraft ab 01.10.1989 · idF BGBl. Nr. 368/1989 Art. 1 § 7↗RIS↗
§ 7.
Die Geschäftsordnung des Rates, in der vor allem nähere Bestimmungen über Aufgaben des Vorsitzenden, über die Einberufung der Sitzungen und über die Vorgangsweise bei den Beratungen zu treffen sind, erläßt die Bundesregierung durch Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf.