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Fassungsvergleich zu Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Wien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Wien) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 7aufgehoben
in Kraft 03.03.1990 – 11.02.2012 · idF BGBl. Nr. 106/1990 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2011 Art. 1 § 7↗RIS↗
Kostentragung des Landes
§ 7.
(1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 5 werden vom Land aufgebracht.
(2) Das Land wird die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 5 und die Beteiligung an seinen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit zur Mitarbeit bereiten Organisationen regeln.