Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 7aufgehoben
Kostentragung des Landes
§ 7.
(1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 5 werden vom Land aufgebracht.
(2) Das Land wird die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 5 und die Beteiligung an seinen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit zur Mitarbeit bereiten Organisationen regeln.