Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 7aufgehoben
Regel 7
Arbeitssprache
(1) Für die Ausführung des Abkommens ist die Arbeitssprache des Internationalen Büros die französische Sprache.
(2) Insbesondere werden das Gesuch um internationale Registrierung, das Gesuch um Eintragung einer Änderung, der sich auf diese Gesuche beziehende Schriftwechsel, die Schutzverweigerungen, die auf die Schutzverweigerungen folgenden Endentscheidungen, die Mitteilungen der Ungültigerklärung sowie die vom Internationalen Büro über den Inhalt des internationalen Registers erteilten Auskünfte, namentlich die Registerauszüge, in französischer Sprache abgefaßt.