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Fassungsvergleich zu Kreditwesengesetz - Großkreditmeldungs-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kreditwesengesetz - Großkreditmeldungs-Verordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 7aufgehoben
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 508/1986 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993 Art. 1 § 7↗RIS↗
Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Einheit
§ 7. (1) Unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Einheit gemäß § 13 Abs. 1 KWG sind alle Kreditnehmer, die einer wirtschaftlichen Einheit angehören, zu melden, wenn die Zusammenrechnung der ihnen eingeräumten Kredite gemäß § 13 Abs. 1 letzter Satz KWG zehn Millionen Schilling oder Schillinggegenwert erreicht.
(2) Soweit rechtlich selbständige Unternehmen einem Konzern (§ 15 des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965) angehören, sind sie unabhängig von der Höhe der Beteiligungsverhältnisse als wirtschaftliche Einheit (§ 13 Abs. 1 Z 1 KWG) zu melden.
(3) Für Kreditnehmer, die einer wirtschaftlichen Einheit gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 KWG angehören, ist nur eine gemeinsame Meldung zu erstatten. Als Kreditnehmer ist dabei jenes Mitglied dieser wirtschaftlichen Einheit anzuführen, mit dem der größere Teil der Geschäftsbeziehung abgewickelt wird.