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Fassungsvergleich zu Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker××

Änderungen zwischen den Fassungen

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker (aufgehoben) 1
Art. 1 § 7aufgehoben
in Kraft 01.01.1977 – 04.03.2004 · idF BGBl. Nr. 675/1976 Art. 1 § 7↗RIS↗
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 7.
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege und
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
anzuschließen.
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