§ 7. Die Wasserstraßendirektion kann Leistungen, für deren Vornahme sie eingerichtet und geeignet ist und deren Ausführung die Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben nicht beeinträchtigt, für Dritte gegen angemessenes Entgelt erbringen. Die Kosten, die ihr in Erfüllung von Bescheiden der Bundesverwaltung zugewiesenen Pflichten entstehen, sind ihr, sofern diese nicht aus Amtshilfe entstehen, von dem jeweiligen Konsenswerber bzw. Konsensinhaber zu ersetzen. Diesem hat die Wasserstraßendirektion die ihr entstandenen Kosten mittels Bescheid innerhalb von sechs Monaten vorzuschreiben.