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Fassungsvergleich zu ÖBB – Dienst- und Lohnordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

ÖBB – Dienst- und Lohnordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 7aufgehoben
in Kraft 01.01.1954 – 31.12.1995 · idF BGBl. Nr. 96/1954 Art. 1 § 7↗RIS↗
§ 7. Abordnung und Versetzung.
Der Lohnbedienstete hat einer Abordnung oder Versetzung zu einer anderen Dienststelle am gleichen oder an einem anderen Dienstort Folge zu leisten. Dasselbe gilt für Überstellungen innerhalb einer Dienststelle.