Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 7aufgehoben
§ 7. Abordnung und Versetzung.
Der Lohnbedienstete hat einer Abordnung oder Versetzung zu einer anderen Dienststelle am gleichen oder an einem anderen Dienstort Folge zu leisten. Dasselbe gilt für Überstellungen innerhalb einer Dienststelle.