Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Notstandshilfeverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Notstandshilfeverordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 7aufgehoben
in Kraft 01.01.2002 – 30.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 490/2001 Art. 1 § 7↗RIS↗
§ 7.
Der im § 6 Abs. 2 genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2002 und jedes darauf folgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.