Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 7aufgehoben
§ 7.
Rücksichtlich der Ehen der Anhänger des Islams und der Führung ihrer Geburts-, Ehe- und Sterberegister bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. April 1870, R. G. Bl. Nr. 51, in Kraft.
Die religiösen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch diese Bestimmung nicht berührt.