Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 7neu
Übertritt von der Fachschule eines Landes in die eines anderen Landes
§ 7.
Die in einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule eines Landes zurückgelegte Schulzeit ist auf die Zeit des Besuches einer Fachschule gleicher oder verwandten Fachrichtung eines anderen Landes nach Maßgabe der Vergleichbarkeit des Unterrichtsausmaßes anzurechnen.