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Fassungsvergleich zu Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen 1
Art. 1 § 7neu
in Kraft ab 13.06.1975 · idF BGBl. Nr. 320/1975 Art. 1 § 7↗RIS↗
Übertritt von der Fachschule eines Landes in die eines anderen Landes
§ 7.
Die in einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule eines Landes zurückgelegte Schulzeit ist auf die Zeit des Besuches einer Fachschule gleicher oder verwandten Fachrichtung eines anderen Landes nach Maßgabe der Vergleichbarkeit des Unterrichtsausmaßes anzurechnen.