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Fassungsvergleich zu Landwirtschaftliches Siedlungs-Grundsatzgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landwirtschaftliches Siedlungs-Grundsatzgesetz (aufgehoben) 1
Art. 1 § 7aufgehoben
in Kraft 08.03.1967 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 79/1967 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 7↗RIS↗
§ 7.
Zur Sicherung des durch das Siedlungsverfahren herbeigeführten Erfolges können Veräußerungs- und Belastungsverbote sowie zugunsten von Siedlungsträgern Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte begründet werden. Die Landesgesetzgebung kann weitere Beschränkungen vorsehen.
Schlagworte
Veräußerungsverbot, Wiederkaufsrecht