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Fassungsvergleich zu MPG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Medizinproduktegesetz (MPG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 7aufgehoben
in Kraft 01.01.1997 – 16.12.2003 · idF BGBl. Nr. 657/1996 Art. 1 § 7↗RIS↗
§ 7. (1) Medizinprodukte dürfen nach Maßgabe des § 112 nur in Verkehr gebracht und in Einrichtungen des Gesundheitswesens in Betrieb genommen werden, wenn der für das erstmalige Inverkehrbringen Verantwortliche seinen Sitz in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Z 2 und Abs. 1 gelten nicht für das Bundesheer beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes.