Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 7aufgehoben
Betriebsart
§ 7. (1) Funkverkehr ist grundsätzlich in der Betriebsart Simplex abzuwickeln.
(2) Die Verwendung der Betriebsarten Semi-Duplex und Duplex ist nur dann zu bewilligen, wenn das Nachrichtenbedürfnis nicht in der Betriebsart Simplex befriedigt werden kann.
(3) Arbeiten ortsfeste Funkstellen in der Betriebsart Simplex, sind für allenfalls erforderliche Zubringerstrecken ebenfalls Simplexfrequenzen zuzuteilen.