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Fassungsvergleich zu BFV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Betriebsfunkverordnung (BFV) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 7aufgehoben
in Kraft 01.10.1995 – 29.06.2004 · idF BGBl. Nr. 639/1995 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004 Art. 1 § 7↗RIS↗
Betriebsart
§ 7. (1) Funkverkehr ist grundsätzlich in der Betriebsart Simplex abzuwickeln.
(2) Die Verwendung der Betriebsarten Semi-Duplex und Duplex ist nur dann zu bewilligen, wenn das Nachrichtenbedürfnis nicht in der Betriebsart Simplex befriedigt werden kann.
(3) Arbeiten ortsfeste Funkstellen in der Betriebsart Simplex, sind für allenfalls erforderliche Zubringerstrecken ebenfalls Simplexfrequenzen zuzuteilen.