Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 7neu
2. Abschnitt
Schutz von fremden Gebäuden
Anhaltswerte für die maximale Schwinggeschwindigkeit zum Schutz von Gebäuden
§ 7.
Zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Gebäuden vor Beschädigungen durch Sprengerschütterungen müssen die in der Anlage festgelegten Anhaltswerte für die maximale Schwinggeschwindigkeit eingehalten werden.