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Fassungsvergleich zu DHG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) 1
Art. 1 § 7neu
in Kraft ab 24.04.1965 · idF BGBl. Nr. 80/1965 Art. 1 § 7↗RIS↗
§ 7.
(1) Während des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses ist eine Aufrechnung von Ansprüchen gegen den Dienstnehmer nach diesem Bundesgesetz nur zulässig, wenn der Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugehen der Aufrechnungserklärung dieser widerspricht.
(2) Abs. 1 gilt nicht für eine Aufrechnung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils.