Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 7geändertBezeichnung, Text (neu)
Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses
Die Geschäftsführer haben für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluß aufzustellen. § 221 Abs. 5 UGB ist nicht anzuwenden.