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Fassungsvergleich zu EWIVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWIV-Ausführungsgesetz (EWIVG) 1
Art. 1 § 7geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.07.1996 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 304/1996 · danach: BGBl. I Nr. 120/2005 Art. 1 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. I Nr. 120/2005 Art. 1 § 7↗RIS↗
Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses
§ 7. Die Geschäftsführer haben für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluß aufzustellen. § 221 Abs. 5 HGB ist nicht anzuwenden.
Die Geschäftsführer haben für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluß aufzustellen. § 221 Abs. 5 UGB ist nicht anzuwenden.