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Fassungsvergleich zu HBeG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hausbetreuungsgesetz (HBeG) 1
Art. 1 § 7neu
in Kraft ab 01.07.2007 · idF BGBl. I Nr. 33/2007 Art. 1 § 7↗RIS↗
Verschwiegenheit
§ 7.
Die Betreuungskraft ist zur Verschwiegenheit über alle ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen oder anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet, soweit sie nicht davon befreit wurde oder sich nicht eine Auskunftsverpflichtung aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Für eine in einem Arbeitsverhältnis tätige Betreuungskraft ist diese Verschwiegenheitsverpflichtung eine aus dem Arbeitsverhältnis.