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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 1 § 70geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.2014 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 70/2013 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 Art. 1 § 70↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 104/2019 Art. 1 § 70↗RIS↗
§ 70.
(1) Die Tätigkeit der Richter in den Spruchsenaten stellt eine Nebentätigkeit im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften dar; hiefür gebührt den Richtern eine angemessene Vergütung. Die Bemessung der Vergütung obliegt den Finanzämtern dem Amt für Betrugsbekämpfung und den Zollämtern dem Zollamt Österreich für die bei ihnen eingerichteten Senate. Gegen die Bemessung der Vergütung ist nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(2) Die Laienbeisitzer haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen und der Aufenthaltskosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit in den Spruchsenaten erwachsen. Sie haben ferner Anspruch auf Entschädigung für die durch diese Tätigkeit verursachte Zeitversäumnis. Hinsichtlich der Höhe der Vergütungen und Entschädigungen und hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen sie zu leisten sind, sind die für Schöffen im gerichtlichen Strafverfahren geltenden Bestimmungen anzuwenden. Die Bemessung der Vergütung obliegt den Finanzämtern dem Amt für Betrugsbekämpfung und den Zollämtern dem Zollamt Österreich für die bei ihnen eingerichteten Spruchsenate.