Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 70aufgehoben
Instanzenzug
§ 70. (1) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.
(2) Gegen die Versagung oder die Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes ist eine Berufung nicht zulässig.
(3) Gegen die Versagung oder den Widerruf eines Durchsetzungsaufschubes, eines Abschiebungsaufschubes oder einer Wiedereinreisebewilligung sowie gegen die Versagung der Ausstellung oder die Entziehung eines Lichtbildausweises für Fremde ist eine Berufung nicht zulässig. Gegen die Anordnung der Schubhaft ist weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.
(4) Über Berufungen gegen die Entscheidung einer österreichischen Vertretungsbehörde nach dem 6. Teil entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.