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Fassungsvergleich zu HVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heeresversorgungsgesetz (HVG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 70aufgehoben
in Kraft 01.01.2002 – 30.06.2016 · idF BGBl. I Nr. 70/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015 Art. 1 § 70↗RIS↗
§ 70.
(1) Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.
(2) Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen im Inland trägt der Bund.
Anmerkung
1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001