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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 1 § 71ageändert2. Senate für Finanzstrafrecht beim Bun…: Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 bis Abs 5 (neu)
in Kraft 01.01.2011 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 104/2010 · danach: BGBl. I Nr. 70/2013 Art. 1 § 71a↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 70/2013 Art. 1 § 71a↗RIS↗
2. Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht.
§ 71a.
Bei den in § 65 Abs. ( 1 genannten Finanz- und Zollämtern ist jeweils eine Geschäftsstelle zur organisatorischen Abwicklung der Spruchsenatsverfahren einzurichten) Beim Bundesfinanzgericht haben Senate für Finanzstrafrecht zu bestehen.
(2) Die Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht bestehen aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz führt ein dazu aus dem Kreis der Richter des Bundesfinanzgerichtes nach den Bestimmungen des BFGG bestellter Vorsitzender. Die weiteren Mitglieder sind ein Richter des Bundesfinanzgerichtes und zwei fachkundige Laienrichter.
(3) Für die Bestellung der Personen, die als fachkundige Laienrichter herangezogen werden können, ist § 67 sinngemäß anzuwenden. Die Bestellung der übrigen Mitglieder richtet sich nach den Bestimmungen des BFGG.
(4) Für die vom Bundesfinanzgericht zu erlassende Geschäftsverteilung der Senate für Finanzstrafrecht ist § 68 sinngemäß anzuwenden. Die Veröffentlichung richtet sich nach den Bestimmungen des BFGG.
(5) Die fachkundigen Laienrichter der Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht haben Anspruch auf Vergütung gemäß § 70. Die Bemessung obliegt dem Bundesfinanzgericht.