Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 72aufgehoben
3. Abschnitt: Verwenden personenbezogener Daten
Verwenden erkennungsdienstlicher Daten
§ 72. (1) Die Behörde ist ermächtigt, Fremde erkennungsdienstlich zu behandeln
1. wenn gegen sie ein Aufenthaltsverbot erlassen und durch Abschiebung durchgesetzt werden soll oder
2. wenn der Verdacht besteht, es sei gegen sie unter anderen Namen ein noch geltendes Aufenthaltsverbot erlassen worden oder
3. wenn ihnen ein Fremdenpaß oder ein Lichtbildausweis für Fremde ausgestellt werden soll und ihre Identität nicht feststeht.
(2) Jede Behörde hat erkennungsdienstliche Daten, die sie ermittelt hat, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund so lange zu verarbeiten, bis sie zu löschen sind. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Inneres für Zwecke der überregionalen Zusammenfassung Fremdenpolizeibehörden und Asylbehörden mit Verordnung ermächtigen, der Art nach bestimmte erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Abs. 1 ermittelt wurden, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund zu verarbeiten.
(3) Die Behörden haben erkennungsdienstliche Daten jenen Behörden zu übermitteln,
1. die durch Verordnung gemäß Abs. 2 mit der Verarbeitung betraut wurden oder
2. die vom selben Fremden unterschiedliche Daten derselben Art evident halten.
(4) Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen,
1. wenn der Betroffene das 80. Lebensjahr vollendet hat oder
2. wenn der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind oder
3. wenn die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes abgelaufen ist oder
4. wenn sich der Verdacht gemäß Abs. 1 Z 2 nicht bestätigt oder
5. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 vor Ausstellung des Fremdenpasses zurückgezogen wird oder die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Fremdenpasses seit zehn Jahren abgelaufen ist.
(5) Die §§ 64, 65 Abs. 4 bis 6 sowie 73 Abs. 4 und 7 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, gelten. Eine Personsfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 vorgenommen werden.