Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 72aufgehoben
Ablöseverbot
§ 72.
Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Dienstgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.