Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 73aufgehoben
Abschnitt XVIII.
Schwerbeschädigtenausweis.
§ 73.
Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v. H. hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Antrag den im § 77 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 vorgesehenen Ausweis auszustellen. Die Bestimmungen des § 113 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung