Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 74geändertAbs 1 Schlussteil, Z 2 lit a, lit b, lit c, Z 3 bis Z 5, Z 6 lit a, lit b, Z 7 lit a, lit b, Z 8
… 5 unveränderte Absätze
Abschnitt VII
Gebühren
(1) Für die von Dampfkesselprüfungskommissären oder Organen der Eisenbahnbehörde vorgenommenen Vorprüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Bauprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. a), für die Überprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. b), für die erste Erprobung (§ 38 Abs. 3 lit. c), für die Betriebsprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. d), für jede Wiederholung der Erprobung (§ 39 Abs. 1) sowie für jede wiederkehrende äußere und innere Untersuchung (§ 45) an Dampfkesseln (§ 1), Dampfgefäßen (§ 23) und Druckbehältern (§§ 28 und 55) sind folgende Gebühren zu entrichten:
1. Für befeuerte Dampfkessel besteht die Gebühr aus einer Grundgebühr und einem Heizflächenzuschlag:
a) Die Grundgebühr beträgt in Abhängigkeit von der Kesselheizfläche:
Kesselheizfläche in m2 Grundgebühr
bis 5 ................................. 605,-........................... 695,-
über 5 bis 10 ................................. 800,-........................... 920,-
über 10 bis 25 ............................................................ 1 030,- 185,-
über 25 bis 50 ............................................................ 1 320,- 520,-
über 50 bis 100 ............................................................ 1 690,- 940,-
über 100 bis 200 ............................................................ 2 060,- 370,-
über 200 bis 300 ............................................................ 2 350,- 700,-
über 300 bis 500 ................................. 2 640,-........................... 3 035,-
über 500 ................................. 2 940,-................................... 3 380,-
b) Der Heizflächenzuschlag beträgt 4,40 S je Quadratmeter. Bruchteile des Heizflächenausmaßes sind nicht zu berücksichtigen.
2. Für elektrisch beheizte Dampfkessel ergibt sich die Gebühr nach Z 1 durch Bestimmung einer fiktiven Kesselheizfläche nach folgenden Formeln:
a) N : 25 N:25, wobei N die höchste elektrische Heizleistung in kW bedeutet;
b) D : 30 D:30, wenn N nicht bekannt ist, wobei D die höchste stündliche Dampfleistung des Kessels in kg bedeutet;
c) V : 200 V:200, wenn N nicht bekannt ist, und der Kessel als Heißwasserkessel betrieben wird, wobei V den Rauminhalt des Kessels in l bedeutet.
3. Für Dampfkessel feuerloser Lokomotiven sowie für Dampfspeicher ergibt sich die Gebühr nach Z 1 durch Bestimmung einer fiktiven Kesselheizfläche nach der Formel V : 200 V:200, wobei V den Rauminhalt des Druckgefäßes in l bedeutet.
4. Für Dampfüberhitzer (§ 1 Abs. 3) ist eine Gebühr von 4,40 5 S je Quadratmeter Heizfläche, mindestens jedoch 605 695 S zu entrichten.
5. Für rauchgasbeheizte Speisewasservorwärmer (§ 1 Abs. 3) ist eine halbe Grundgebühr gemäß Z 1 lit. a, mindestens jedoch 605 695 S zu entrichten.
6. Für Dampfgefäße und für Druckbehälter der Gruppen I und II, ausgenommen jene nach Z 7, besteht die Gebühr aus einer Grundgebühr und einem Größenzuschlag:
a) Die Grundgebühr beträgt 540 620 S.
b) Der Größenzuschlag beträgt 60 70 S für jedes Quadratmeter des auf ganze Quadratmeter gerundeten Produktes aus den zwei größten, aufeinander senkrechten Abmessungen des Dampfgefäßes bzw. Druckbehälters. Bei der Abrundung auf ganze Quadratmeter sind Bruchteile bis 0,5 m2 nicht zu berücksichtigen, Bruchteile über 0,5 m2 als volles Quadratmeter zu rechnen, jedoch ist in jedem Falle die Gebühr für mindestens 1 m2 voll zu entrichten. Bei der Ermittlung der Abmessungen sind Drehzapfen, Verbindungs- und Ausrüstungsstutzen usw. nicht zu berücksichtigen. Besteht ein Dampfgefäß oder ein Druckbehälter aus mehreren durch Rohre miteinander verbundenen Elementen, so ist der Größenzuschlag durch Summierung der Querschnittsflächen der einzelnen Elemente zu ermitteln.
7. Für Flaschen (§ 33 Abs. 1 lit. a), für losweise zur Untersuchung bereitgestellte Treibgastanks (§ 33 Abs. 1 lit. h), für Gefäße mit einem Inhalt bis 150 l (§ 33 Abs. 1 lit. c) und für serienmäßig hergestellte, flaschenartige Druckbehälter der Gruppe I besteht die Gebühr aus einer Grundgebühr und einer Stückgebühr:
a) Die Grundgebühr beträgt 605 695 S und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der geprüften Druckbehälter für jeden Prüftag und bei jedem Wechsel des Prüfungsortes zu entrichten.
b) Die Stückgebühr beträgt 9 10 S und ist für jeden geprüften Druckbehälter zu entrichten.
8. Für die Durchführung weiterer Prüfungen im Rahmen der Bauprüfung oder Überprüfung auf Grund von erteilten Ausnahmebewilligungen nach §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 5, 27 Abs. 1, 37 Abs. 1, 40 Abs. 5, 55 Abs. 3 und 57b einschließlich der Prüfungen nach den Anlagen 1 und 2 zu den Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln (W.B.VW. B. V.), in der geltenden Fassung, sowie für die Durchführung von Prüfungen nach §§ 36a und 57a ist eine Gebühr nach dem für die Prüfungsdurchführung erforderlichen Zeitaufwand zu entrichten. Die Zeitgebühr beträgt je angefangener halber Stunde 330 380 S.
(2) Erstreckt sich die Bauprüfung auf mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter gleicher baulicher Ausbildung und Größe, so ist die Gebühr für deren Vorprüfung nur einfach, für deren Überprüfung jedoch je geprüftem Druckgefäß bzw. je geprüftem Druckbehälter zu entrichten.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Werden serienmäßig gefertigte Druckgefäße oder Druckbehälter, ausgenommen jene nach Abs. 1 Z 7, losweise zur Bauprüfung und ersten Erprobung bereitgestellt, wobei die Losgröße zehn Stück nicht unterschreiten darf, so ist unbeschadet der Bestimmung nach Abs. 2 für das zehnte und jedes folgende Druckgefäß bzw. für den zehnten und jeden folgenden Druckbehälter die Gebühr für die Wasserdruckprobe dann nicht in Anrechnung zu bringen, wenn die Überprüfung und Wasserdruckprobe unter einem durchgeführt werden.
(4) Wenn mehrere Dampfkessel, Dampfgefäße oder Druckbehälter betriebsmäßig derart miteinander verbunden sind, daß jedes Druckgefäß oder jeder Druckbehälter für sich betrieben werden kann, sind die Gebühren für jedes Druckgefäß oder jeden Druckbehälter zu entrichten. Andernfalls sind sie für die Gebührenbemessung als ein Druckgefäß (Druckbehälter) anzusehen und ist demgemäß bei Dampfkesseln die gesamte Heizfläche der Bemessung zugrunde zu legen und bei Dampfgefäßen und Druckbehältern die Grundgebühr nur einmal zu entrichten.
(5) Die jeweiligen Gebühren sind nochmals zu entrichten, wenn ein Druckgefäß die Erprobung oder die wiederholte Druckprobe nicht bestanden hat, die festgestellten Mängel nicht sofort behoben werden können und daher eine Wiederholung der vorzunehmenden Überprüfung notwendig ist. Ferner, wenn infolge Verschuldens des Benützers oder seiner Angestellten das Druckgefäß an dem angegebenen Orte nicht vorgefunden wird, dieser Ort nicht zugänglich ist oder wenn der Prüfungskommissär in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit die Amtshandlung deshalb nicht durchführen konnte, weil die Vorbereitungen für die Erprobung oder Untersuchung trotz rechtzeitig erfolgter Verständigung verabsäumt wurden. Wenn in diesen Fällen mehrere Druckgefäße zu erproben oder zu untersuchen sind, so ist die Gebühr nur für ein Druckgefäß, und zwar für das größte, zu entrichten. Diese Bestimmungen finden sinngemäß auch bei Druckbehältern, ausgenommen jene nach Abs. 1 Z 7, Anwendung. Bei Druckbehältern nach Abs. 1 Z 7 ist nur die Grundgebühr anzurechnen.