Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 74aufgehoben
II. HAUPTSTÜCK.
Behörden.
§ 74.
Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 2) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 4) entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
Anmerkung