Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 75neu
§ 75. Gebühren für Prüfungen von Betriebswärtern
(1) Vor Beginn der Prüfung sind vom Prüfungswerber folgende Gebühren zu entrichten:
Schilling
a) Dampfkesselwärter Stufe 1 ............................ 190,-
b) Dampfkesselwärter Stufe 2 ............................ 1 950,-
c) Dampfkesselwärter Stufe 3 ............................ 2 800,-
d) Prüfung gemäß § 62 Abs. 3 ............................ 1 490,-
e) Ergänzungsprüfung gemäß § 66 Abs. 3 .................. 605,-
f) Ergänzungsprüfung gemäß § 66 Abs. 4 .................. 1 330,-
g) Ergänzungsprüfung gemäß § 62 Abs. 3 .................. 715,-
h) Maschinenwärter, Schiffs(Boots)-
maschinenwärter, Lokomotivführer ..................... 310,-
(2) Wird von einem Prüfungskommissär bei der Prüfung der Dampfkesselwärterstufe 2 oder 3 gemäß § 64 nur die schriftliche Prüfung oder nur die mündliche Prüfung einschließlich der Verwendungsprobe abgenommen, so ist für diese Prüfung jeweils die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 lit. b oder c zu entrichten.
(3) Der Prüfungswerber hat zusätzlich für allfällige mit der Vornahme der Prüfungen verbundene notwendige Reiseauslagen des Prüfungskommissärs aufzukommen.