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Fassungsvergleich zu DKV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dampfkesselverordnung (DKV) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 75neu
in Kraft 26.09.1986 – 11.09.1991 · idF BGBl. Nr. 510/1986 · danach: BGBl. Nr. 495/1991 Art. 1 § 75↗RIS↗
§ 75. Gebühren für Prüfungen von Betriebswärtern
(1) Vor Beginn der Prüfung sind vom Prüfungswerber folgende Gebühren zu entrichten:
Schilling
a) Dampfkesselwärter Stufe 1 ............................    190,-
b) Dampfkesselwärter Stufe 2 ............................  1 950,-
c) Dampfkesselwärter Stufe 3 ............................  2 800,-
d) Prüfung gemäß § 62 Abs. 3 ............................  1 490,-
e) Ergänzungsprüfung gemäß § 66 Abs. 3 ..................    605,-
f) Ergänzungsprüfung gemäß § 66 Abs. 4 ..................  1 330,-
g) Ergänzungsprüfung gemäß § 62 Abs. 3 ..................    715,-
h) Maschinenwärter, Schiffs(Boots)-
maschinenwärter, Lokomotivführer .....................    310,-
(2) Wird von einem Prüfungskommissär bei der Prüfung der Dampfkesselwärterstufe 2 oder 3 gemäß § 64 nur die schriftliche Prüfung oder nur die mündliche Prüfung einschließlich der Verwendungsprobe abgenommen, so ist für diese Prüfung jeweils die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 lit. b oder c zu entrichten.
(3) Der Prüfungswerber hat zusätzlich für allfällige mit der Vornahme der Prüfungen verbundene notwendige Reiseauslagen des Prüfungskommissärs aufzukommen.