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Fassungsvergleich zu DKV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dampfkesselverordnung (DKV) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 75aufgehoben
in Kraft 12.09.1991 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 495/1991 Art. 1 § 75↗RIS↗
§ 75. Gebühren für Prüfungen von Betriebswärtern
(1) Vor Beginn der Prüfung sind vom Prüfungswerber folgende Gebühren zu entrichten:
Schilling
a) Dampfkesselwärter Stufe 1......................  220,-
b) Dampfkesselwärter Stufe 2...................... 2 240,-
c) Dampfkesselwärter Stufe 3...................... 3 220,-
d) Prüfung gemäß § 62 Abs. 3...................... 1 715,-
e) Ergänzungsprüfung gemäß § 66 Abs. 3............  695,-
f) Ergänzungsprüfung gemäß § 66 Abs. 4............ 1 530,-
g) Ergänzungsprüfung gemäß § 62 Abs. 3............  800,-
h) Maschinenwärter,
Schiffs(Boots)maschinenwärter,
Lokomotivführer................................  350,-
(2) Wird von einem Prüfungskommissär bei der Prüfung der Dampfkesselwärterstufe 2 oder 3 gemäß § 64 nur die schriftliche Prüfung oder nur die mündliche Prüfung einschließlich der Verwendungsprobe abgenommen, so ist für diese Prüfung jeweils die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 lit. b oder c zu entrichten.
(3) Der Prüfungswerber hat zusätzlich für allfällige mit der Vornahme der Prüfungen verbundene notwendige Reiseauslagen des Prüfungskommissärs aufzukommen.