Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 75aufgehoben
§ 75. Gebühren für Prüfungen von Betriebswärtern
(1) Vor Beginn der Prüfung sind vom Prüfungswerber folgende Gebühren zu entrichten:
Schilling
a) Dampfkesselwärter Stufe 1...................... 220,-
b) Dampfkesselwärter Stufe 2...................... 2 240,-
c) Dampfkesselwärter Stufe 3...................... 3 220,-
d) Prüfung gemäß § 62 Abs. 3...................... 1 715,-
e) Ergänzungsprüfung gemäß § 66 Abs. 3............ 695,-
f) Ergänzungsprüfung gemäß § 66 Abs. 4............ 1 530,-
g) Ergänzungsprüfung gemäß § 62 Abs. 3............ 800,-
h) Maschinenwärter,
Schiffs(Boots)maschinenwärter,
Lokomotivführer................................ 350,-
(2) Wird von einem Prüfungskommissär bei der Prüfung der Dampfkesselwärterstufe 2 oder 3 gemäß § 64 nur die schriftliche Prüfung oder nur die mündliche Prüfung einschließlich der Verwendungsprobe abgenommen, so ist für diese Prüfung jeweils die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 lit. b oder c zu entrichten.
(3) Der Prüfungswerber hat zusätzlich für allfällige mit der Vornahme der Prüfungen verbundene notwendige Reiseauslagen des Prüfungskommissärs aufzukommen.