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Fassungsvergleich zu Befähigungsnachweisverordnung 1965××

Änderungen zwischen den Fassungen

Befähigungsnachweisverordnung 1965 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 78neu
in Kraft 01.08.1974 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 50/1974 Art. 1 § 78↗RIS↗
Frachtenreklamation
§ 78.
(1) Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Frachtenreklamation (§ 15 Abs. 1 Z 33 der Gewerbeordnung) haben nachzuweisen, daß sie durch mindestens sechs Jahre praktischer Betätigung im angestrebten Gewerbe, im Tarifbüro eines Speditionsunternehmens oder im Tarifdienst einer öffentlichen Eisenbahn die für die Ausübung des Gewerbes nötigen Kenntnisse und Erfahrungen im in- und ausländischen Gütertarifwesen und Beförderungsrecht erworben haben.
(2) Der Nachweis einer unselbständigen Beschäftigung ist durch Zeugnisse zu erbringen, in denen der Dienstgeber die entsprechende praktische Betätigung bestätigt.