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Fassungsvergleich zu FrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fremdengesetz (FrG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 78neu
in Kraft 01.01.1993 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 838/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997 Art. 1 § 78↗RIS↗
Internationaler Datenverkehr
§ 78. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln
1. der gemäß § 75 verarbeiteten Daten von Fremden, die nicht Angehörige der Vertragsstaaten sind, oder
2. der in Abs. 2 genannten Daten jener Personen, gegen die ein Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 2 Z 5 rechtskräftig erlassen worden ist oder die gemäß den §§ 80 oder 81 rechtskräftig bestraft worden sind,
an bestimmte Empfänger abschließen. Hiebei ist vorzusehen, daß Gegenseitigkeit gewährt wild und eine Löschung bei einem Vertragsstaat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen Vertragsstaat übermittelten Daten führt.
(2) Für eine Übermittlung gemäß Abs. 1 Z 2 sind außer den Daten des Aufenthaltsverbotes, des Straferkenntnisses oder des Urteiles folgende Daten zu ermitteln: Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsbürgerschaft, Namen der Eltern und allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material.
(3) Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Abs. 1 abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden.