Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu HVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heeresversorgungsgesetz (HVG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 78aufgehoben
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 483/1985 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002 Art. 1 § 78↗RIS↗
§ 78.
Die Mitglieder der Schiedskommission sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung oder einem von diesem hiezu ermächtigten Beamten durch Gelöbnis zur gewissenhaften Ausübung ihrer Funktion und zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Umstände zu verpflichten. Bei Wiederbestellung genügt der Hinweis auf das bereits geleistete Gelöbnis.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985