Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 79neu
§ 79.
Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat ein Mitglied der Schiedskommission von seiner Funktion zu entheben,
1. wenn es dies beantragt hat;
2. wenn eine der Voraussetzungen für die Berufung (Bestellung) weggefallen ist;
3. wenn es die Pflichten seines Amtes vernachlässigt.
Anmerkung