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Fassungsvergleich zu HVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heeresversorgungsgesetz (HVG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 79aufgehoben
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 483/1985 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002 Art. 1 § 79↗RIS↗
§ 79.
Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat ein Mitglied der Schiedskommission von seiner Funktion zu entheben,
1. wenn es dies beantragt hat;
2. wenn eine der Voraussetzungen für die Berufung (Bestellung) weggefallen ist;
3. wenn es die Pflichten seines Amtes vernachlässigt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985