Änderungen zwischen den Fassungen
Modellversuch eines gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes (Bund – Salzburg) (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 8aufgehoben
Finanzierungsmodelle
§ 8.
Die Vertragsparteien kommen überein, auf Grundlage der im Rahmen des Modellversuches ermittelten Daten Finanzierungsmodelle zu erarbeiten, in denen die Kosten des Hubschrauber-Rettungsdienstes zwischen dem Bund, dem Land und den Sozialversicherungsträgern unter Bedachtnahme auf ihre Zuständigkeit in diesen Angelegenheiten aufgeschlüsselt werden.