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Fassungsvergleich zu Modellversuch eines gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes (Bund – Salzburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Modellversuch eines gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes (Bund – Salzburg) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 8aufgehoben
in Kraft 20.01.1984 – 20.01.1987 · idF BGBl. Nr. 21/1984 Art. 1 § 8↗RIS↗
Finanzierungsmodelle
§ 8.
Die Vertragsparteien kommen überein, auf Grundlage der im Rahmen des Modellversuches ermittelten Daten Finanzierungsmodelle zu erarbeiten, in denen die Kosten des Hubschrauber-Rettungsdienstes zwischen dem Bund, dem Land und den Sozialversicherungsträgern unter Bedachtnahme auf ihre Zuständigkeit in diesen Angelegenheiten aufgeschlüsselt werden.