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Fassungsvergleich zu Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – OÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – OÖ) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 8aufgehoben
in Kraft 02.01.1988 – 16.02.2012 · idF BGBl. Nr. 626/1987 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2011 Art. 1 § 8↗RIS↗
Datenverarbeitung und Datenübermittlung
§ 8.
Die Vertragsparteien werden die Daten über den Betrieb des Hubschrauber-Rettungsdienstes, einschließlich personenbezogener Daten über Personen, denen Hilfe geleistet wurde (Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art der Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung, Sozialversicherung, allenfalls auch Privatversicherungsverhältnisse, und Krankenanstalt, in die die Einlieferung erfolgte), soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder Verfolgung ihrer Interessen eine wesentliche Voraussetzung ist, automationsunterstützt verarbeiten und einander übermitteln. Darüber hinaus kann jede Vertragspartei solche Daten an Sozialversicherungsträger und andere Kostenträger zum Zwecke der Kostenerstattung in dem hiefür unerläßlichen Umfang übermitteln.
Schlagworte
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